🏆 GKI hat zum zweiten Mal in Folge die höchste Punktzahl unter allen Vermögensverwaltern im Test von Capital erhalten.
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Stiftungen

Beratung und Vermögens­verwaltung für angehende Stifter und bereits be­stehende Stiftungen

Zusammen mit unseren Partnern (Rechtsanwälten und Steuerberatern) unterstützen wir vermögende Familien, die die Errichtung einer Stiftung in Erwägung ziehen. Im ersten Schritt evaluieren wir mit potenziellen Stiftern, ob im individuellen Fall eine Stiftung das geeignete Instrument ist, um die gewünschten Ziele zu erreichen. Ist dem so, erörtern wir mit unseren Mandanten und unserem Expertennetzwerk, ob eine gemeinnützige Stiftung oder eine Familienstiftung errichtet werden soll und welcher Stiftungsstandort – Deutschland oder Liechtenstein – zu bevorzugen ist.

Ferner sind wir vermögensverwaltend für bereits bestehende Stiftungen tätig. Derzeit betreuen wir über zwei Dutzend Stiftungen in Liechtenstein und Deutschland.

Gute Gründe für die Errichtung einer Familien­stiftung

Der übergeordnete Zweck einer Familienstiftung, also einer privatnützigen Stiftung, ist die wirtschaftliche Versorgung des Stifters und seiner Familie sowie der nachfolgenden Generationen und – wenn der Stifter das möchte – auch die Verfolgung philanthropischer Zwecke. Diese Versorgungsziele werden bei einer Familienstiftung mit Vermögensschutzvorteilen (Asset Protection) verknüpft, die mit anderen rechtlichen und steuerlichen Gestaltungen so nicht erreichbar sind.

Eine Familienstiftung könnte man als ein „institutionalisiertes Familienmitglied mit ewiger Treueverpflichtung“ bezeichnen – eine Treueverpflichtung, die in gleicher Weise, mit gleicher Verlässlichkeit, gleicher Sorgfalt und Präzision sowie gleicher Dauer (auch über mehrere Generationen hinweg) von einer natürlichen Person, selbst dem eigenen Ehepartner, einem Geschwister oder dem engsten Freund, niemals geleistet werden könnte.

Deutsche und liechtensteinische Familienstiftungen unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht. Welche der beiden privatnützigen Stiftungsvarianten für einen Stifter besser geeignet ist, hängt von den individuellen Zielen und auch weltanschaulichen Präferenzen ab. Nachfolgend benennen wir in aller Kürze die zentralen Vorteile, welche in beiden Jurisdiktionen mit der Errichtung einer Familienstiftung in jeweils unterschiedlicher Tragweite erreicht werden können:

Schutz vor zivilrechtlichen Risiken

Dazu zählen unternehmerische Haftungsrisiken, eheliche Güterstandausgleichsrisiken und erbschaftsrechtliche Pflichtteilsrisiken.

Senkung der Ertragsteuer­belastung

Die laufende Steuerbelastung von Vermögen innerhalb einer Stiftung fällt in der Regel deutlich niedriger als im Privatvermögen aus, sofern und soweit die Erträge des Vermögens nicht sofort an die Begünstigten ausgezahlt werden.

Testament 2.0

Deutliche Erhöhung des gestalterischen Einflusses des Stifters auf die generations­über­greifende Vermögens­bewahrung und -nutzung eines Familien­­vermögens gegenüber einem herkömmlichen Testament.

Administrative Entlastung der Familie

Bei der Verwaltung des Familien­vermögens, insbesondere nach dem Ableben des Stifters, sofern ein professionelles Stiftungs­management eingesetzt wird.

Bewahrung des Familienvermögens

Wären Ehegatten und/oder Nachkommen mit der Verwaltung einer großen Erbschaft überfordert und/oder bestünde ggf. Uneinigkeit bzgl. der weiteren Verwendung, so schützt eine Familienstiftung vor unsachgemäßer konsumtiver Verschwendung, gefährlichen Investmententscheidungen und unerwünschter Zersplitterung.

Erhöhte "Geomobilität" der Familienmitglieder

Familien­mitgliedern bleibt die Freiheit zum Wegzug und/oder zum Begründen von Wohnsitzen in aller Welt erhalten, unabhängig von bestehenden steuer­lichen und recht­lichen Restriktionen in ihrem jeweiligen Wohn­sitzland.

Darüber hinaus bieten liechtensteinische Familienstiftungen zusätzlich die nachfolgenden Vorteile:

Schutz vor politischen Risiken in Deutschland

z. B. Eingriffe in die Eigentumsrechte der Bürger.

Schutz vor Steuer­änderungsrisiken in Deutschland

z. B. im Kontext der Erhöhung bestehender laufender Ertragsteuern, der Erhöhung der Erbschaftsteuer oder Einführung neuer Substanzsteuern und Abgaben (z. B. eine neue Vermögensteuer).

Senkung der Belastung bei der deutschen Erbschaftsteuer

Das Vermögen von Familien­stiftungen in Liechtenstein unterliegt keiner Erbersatz­steuer, wie das für deutsche Familien­stiftungen der Fall ist.

Diese Vorteile im Bereich Asset Protection und Senkung der langfristigen Steuerbelastung durch liechtensteinische Familienstiftungen wirken am stärksten in Bezug auf liquides Vermögen, in geringerem (jedoch weiterhin nennenswerten) Umfang auch für illiquide Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmensanteile.

Untergrenzen für das Stiftungsvermögen

Die Errichtung von deutschen Stiftungen (privatnützig und gemeinnützig) ist gemeinsam mit unseren Stiftungspartnern ab einem liquiden Stiftungsvermögen von 500.000 Euro möglich. (Für Nicht-Stiftungen gilt bei der Gerd Kommer Invest GmbH ein Minimum-Ticket von einer Million Euro).

Liechtensteinische Stiftungen müssen aus verschiedenen Gründen vor Ort in Liechtenstein geführt und administriert werden; aufgrund des damit verbundenen Aufwands im Austausch mit Familienmitgliedern und Finanzbehörden in Deutschland sollte das liquide Stiftungsvermögen aus Wirtschaftlichkeitsgründen einen Betrag von rund 1,5 Millionen Euro nicht unterschreiten, sofern eine ganzheitliche Betreuung unter Berücksichtigung sämtlicher zivil- und steuerrechtlicher Aspekte in Deutschland und Liechtenstein gewünscht ist. Bei der Gerd Kommer Invest GmbH und ihrem liechtensteinischen Partner-Unternehmen gilt aktuell aus Kapazitätsgründen eine Untergrenze von drei Millionen Euro für das liquide Stiftungsvermögen.

Wann eine Familienstiftung möglicherweise nicht die passende Lösung für Sie darstellt

  • Abneigung gegen jegliche Form der Kontrollreduktion, selbst bei gleichbleibendem wirtschaftlichem Nutzen des Vermögens für die Familie – Durch die Verselbstständigung des Stiftungsvermögens gibt der Stifter Kontrolle ab, hat jedoch im Gegenzug mehrere Einflussmöglichkeiten. Diese sind jedoch nicht vergleichbar mit den Möglichkeiten innerhalb des Privatvermögens. Präzisierend kann man hinzufügen, dass der „Grad der Kontrollreduktion“ bei einer deutschen Familienstiftung deutlich geringer ist als bei einer liechtensteinischen Familienstiftung. In einer deutschen Stiftung ist es grundsätzlich möglich, dass der Stifter Mitglied des Stiftungsvorstandes (Geschäftsführung der Stiftung) ist, während das für liechtensteinischen Stiftungen lediglich formal möglich, aber faktisch nicht angeraten ist.
  • Aversion gegenüber erhöhter Komplexität des Familienvermögens – Wie auch bei jeder anderen gesellschaftsrechtlichen Strukturierung wie bspw. einer vermögensverwaltenden GmbH oder einer Familien-KG bringt die Errichtung einer Familienstiftung zusätzliche Komplexität in Bezug auf die Alternative „das betreffende Familienvermögen befindet sich direkt im Privatvermögen der Familie“.
  • Keine Toleranz gegenüber höheren Kosten im Vergleich zu Do-it-Yourself-Investieren – Die Errichtung einer Familienstiftung, die anschließende Verwaltung des Vermögens in der Stiftung sowie ggf. das „Begünstigungs-Management“ sind aufwendig und daher mit Kosten verbunden. Gegenüber einem alternativen „Do-it-Yourself-Szenario“ werden dadurch deutlich höhere laufende Betriebskosten anfallen. Wer das nicht akzeptieren möchte, wird eine Familienstiftung nicht für sich als ausreichend attraktiv einschätzen.

Gute Gründe für die Errichtung einer gemein­nützigen Stiftung

Neben der Familienstiftung besteht auch die Möglichkeit, eine gemeinnützige Stiftung zu errichten, um damit beispielsweise die folgenden Ziele zu erreichen:

Langfristige Förderung von Herzensprojekten

Mit einer gemeinnützigen Stiftung können Sie über Generationen hinweg die Förderung von Projekten sicherstellen, die Ihnen besonders am Herzen liegen.

Steuer­vorteile bei der Kapital­ausstattung der Stiftung

Das gewidmete Vermögen kann schenkungs- und erbschaft­steuerfrei auf die Stiftung übertragen werden. Es kann zudem vom Stifter per Sonderausgabenabzug bis zu 1 Mio. Euro innerhalb von zehn Jahren steuerlich geltend gemacht werden, was zur Verringerung der privaten Steuerlast führt.

Nutzung von Begünstigungen in der laufenden Besteuerung

Die gemeinnützige Stiftung ist in Deutschland grundsätzlich von der Körperschaft-, Gewerbe-, Grund-, Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit. Das gewidmete Vermögen kann somit voll und ganz dem vom Stifter vorgesehenen Zweck zugutekommen.

Gesell­schaftliche Veränderung bewirken

Die gemeinnützige Stiftung kann durch ihr Handeln dazu beitragen, den Wandel der Gesellschaft aktiv mitzugestalten, sei es durch die Förderung der Wissenschaft, der Kunst und Kultur, der medizinischen Forschung und vielem mehr.

Zugang zu öffent­lichen Mitteln und Zuschüssen

Mit dem Status der Gemeinnützigkeit geht auch ein erleichterter Zugang zu staat­lichen Fördermitteln einher, die zur Erreichung Ihres Anliegens eingesetzt werden können.

Versorgung der Stifter­familie möglich

Eine Versorgung in angemessener Weise ist zulässig. Bei einer gemein­nützigen Stiftung können Teile der Erträge dem Stifter bzw. den nahen Angehörigen zugewendet werden.

Sofern für eine Stiftung grundsätzlich der Status der Gemeinnützigkeit angestrebt wird, dürfte für in Deutschland ansässige Stifter im Normalfall eine deutsche gemeinnützige Stiftung einer liechtensteinischen Stiftung vorzuziehen sein. Eine deutsche gemeinnützige Stiftung ist ohnehin steuerbefreit. Ferner wird sie qua Gemeinnützigkeit keinem oder nur geringem deutschem politischen Risiko ausgesetzt sein. Drittens sind deutsche Stiftungen für eine gegebene Vermögensgröße etwas günstiger zu betreiben als liechtensteinische. Viertens wird sich der Geschäftssitz in Deutschland befinden.

Vermögens­verwaltung für Stiftungen

Mit Verantwortlichen bereits errichteter Stiftungen prüfen wir, welche konkreten Anforderungen bzgl. der Vermögensanlage bestehen und zeigen auf, welche Vorteile sich durch eine Zusammenarbeit mit uns bei der Vermögensverwaltung realisieren lassen.

Neben der Verwaltung des Stiftungsvermögens stehen wir den Mitgliedern der Stiftungsorgane als Sparring-Partner bei sämtlichen finanziellen Fragestellungen zur Seite.

Wie gestaltet sich die weitere Zusammenarbeit?

Senden Sie bei Interesse an einem Austausch gerne eine E-Mail mit Ihren konkreten Herausforderungen an mail@gerd-kommer-invest.de. Je mehr Informationen Sie uns bereits im Vorfeld zukommen lassen, desto gezielter können wir auf Ihr Anliegen eingehen. Selbstverständlich behandeln wir Ihre Nachricht streng vertraulich.

Alternativ können Sie kurzfristig auch telefonisch einen Termin unter der +49 (0) 89 1250 1123 10 vereinbaren.

Für ein erstes unverbindliches Gespräch stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

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