Stiftungen bieten eine Reihe von Vorteilen, die Ihre langfristige Vermögensstrukturierung, Nachfolgeplanung und Steueroptimierung unterstützen. Jede Stiftungsform – die deutsche Familienstiftung („DF-Stiftung“), die liechtensteinische Familienstiftung („LF-Stiftung“) und die deutsche gemeinnützige Stiftung („DG-Stiftung“) – bringt spezifische Mehrwerte mit sich.
Falls Sie sich noch genauer über Gerd Kommer Stiftungen informieren möchte, empfehlen wir Ihnen unsere sorgfältig kuratierten FAQs, in denen wir uns Fragen und Antworten rund um das Thema Stiftungen noch detaillierter als auf dieser Seite widmen. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben oder an einer Stiftungsgründung interessiert sein, treten Sie bitte mit uns in Kontakt.
Hinweis: Für die Errichtung und den laufenden Betrieb Ihrer Stiftung kooperieren wir mit Partnerunternehmen in Deutschland und Liechtenstein. Die Vermögensverwaltung innerhalb der Stiftung wird von Gerd Kommer Invest („GKI“) übernommen, einem von der BaFin regulierten Wertpapierinstitut. Mehr Informationen über unseren Investmentansatz finden Sie in unserem Whitepaper oder einem der zahlreichen Bücher von Gerd Kommer.
Gilt für: LF-Stiftung
Gilt eingeschränkt für: DF-Stiftung
Nicht relevant für: DG-Stiftung
Die DF-Stiftung kann Ihr Vermögen vor verschiedenen zivilrechtlichen Risiken, wie etwa vor Haftungs- und Pflichtteilsansprüchen, schützen.
Die LF-Stiftung bietet darüber hinaus bei gezielter Ausgestaltung Schutz gegen unerwartete politische Risiken sowie steuerpolitische Änderungsrisiken in Deutschland, insbesondere für liquides Vermögen (z. B. Aktien oder Anleihen). Durch die nicht vorhandene Staatsverschuldung Liechtensteins und die deutlich geringeren internationalen Verpflichtungen ist das Steueränderungsrisiko attraktiv niedrig.
Beispiel: Angenommen, Deutschland führt eine Vermögensteuer oder eine einmalige Sonderabgabe für hohe Vermögen ein. Liquides Vermögen, das in einer LF-Stiftung eingebracht wurde, wäre davon bei gezielter Ausgestaltung nicht betroffen. Dadurch bietet die LF-Stiftung nicht nur rechtlichen Schutz, sondern auch eine effektive Abschirmung gegen potenziell nachteilige steuerliche Entwicklungen.
Gilt für: LF-Stiftung, DF-Stiftung, DG-Stiftung
Eine Stiftung, egal ob in Deutschland oder Liechtenstein, entlastet den Stifter und seine Nachkommen von der oft komplexen und zeitaufwendigen Verwaltung des Vermögens. Diese Verantwortung wird auf professionelle Stiftungsmanager und Vermögensverwalter übertragen, die über das nötige Fachwissen und die Erfahrung verfügen, um große Vermögen optimal zu managen. Dadurch können Sie und Ihre Familie sich auf das Wesentliche konzentrieren: Ihr Leben und Ihre persönlichen Ziele. Dies gilt sowohl für gemeinnützige als auch privatnützige Stiftungen.
Gerd Kommer Stiftungen kümmert sich um alle Aspekte des Vermögensmanagements: Von der anfänglichen Umsetzung der gewählten Investmentstrategie über die effiziente Durchführung von Rebalancing bis hin zur laufenden Optimierung des Portfolios. Begünstigte genießen dadurch ein hohes Maß an Komfort und Sicherheit, ohne sich in die täglichen Angelegenheiten einbringen zu müssen.
Beispiel: Sie versterben und Ihre Kinder erben Ihr Vermögen, das sich auf verschiedene Vermögensverwalter, Immobilien und GmbH-Anteile verteilt. Die persönlichen Interessen der eigenen Nachkommen entsprechen oftmals nicht den eigenen, sodass ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen bei der künftigen Verwaltung des Familienvermögens nicht immer vorausgesetzt werden können. Mit der Errichtung einer Familienstiftung können Stifter Ihre Familie administrativ entlasten und den Familienmitgliedern den Freiraum geben, sich individuell zu entfalten. Zugleich können nachteilige Entscheidungen, die zur Gefährdung des Vermögens führen könnten, präventiv adressiert werden. Nicht zuletzt kann eine Familienstiftung zur Wahrung des Familienfriedens beitragen.
Gilt für: LF-Stiftung
Gilt eingeschränkt für: DF-Stiftung, DG-Stiftung
DF-Stiftungen bieten Möglichkeiten zur Steueroptimierung auf Ebene des Familienvermögens, insbesondere durch eine geringere laufende Besteuerung von Kapitalerträgen innerhalb der DF-Stiftung im Vergleich zum Privatvermögen sowie die Gewerbesteuerbefreiung von Dividendenerlösen bei rein vermögensverwaltenden DF-Stiftungen. Allerdings unterliegen DF-Stiftungen der Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre einen fiktiven Erbgang annimmt und somit eine erhebliche Steuerlast verursachen kann.
LF-Stiftungen bieten noch umfassendere Steuervorteile. Eine Erbersatzsteuer, wie sie das deutsche Steuerrecht kennt, existiert in Liechtenstein nicht. Die Besteuerung von privaten Stiftungsvermögen fällt durch das moderne und unternehmerfreundliche Steuersystem in Liechtenstein niedriger aus als bei einer vergleichbaren Familienstiftung in Deutschland. Auch hier gilt wie bereits beim Punkt Asset Protection: Durch die nicht vorhandene Staatsverschuldung Liechtensteins und die deutlich geringeren internationalen Verpflichtungen ist das Steueränderungsrisiko attraktiv niedrig.
In beiden Fällen führt die niedrigere Besteuerung in Kombination mit dem damit einhergehenden höheren Zinseszinseffekt langfristig zu einem stärkeren Wachstum des in der Stiftung befindlichen Familienvermögens.
Beispiel: Während Kursgewinne und Dividendenerträge im Privatvermögen mit der Abgeltungssteuer (25% zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) abgegolten werden, kann die Besteuerung im Kontext einer LF-Stiftung in der laufenden Besteuerung auf bis zu „quasi 0%“ (abgesehen von der Mindestertragsteuer von 1.800 CHF) reduziert werden.
Gilt für: DG-Stiftung
Gilt eingeschränkt für: LF-Stiftung, DF-Stiftung
DG-Stiftungen bieten erhebliche Steuervorteile, allerdings primär für philanthropische Zwecke. Vermögen, das auf eine DG-Stiftung übertragen wird, ist von der Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit. Die DG-Stiftung selbst ist in weiten Teilen (insbesondere bei der Verwaltung von liquiden Vermögen) ebenfalls von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und – im Falle von Immobilienbesitz – auch von der Grundsteuer befreit. Hinzu kommt die Möglichkeit, Zustiftungen und Spenden in der persönlichen Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Diese Steuerbefreiungen machen DG-Stiftungen zu einer attraktiven Option für diejenigen, die langfristig gemeinnützige Zwecke fördern möchten.
Beispiel: Sie möchten zusammen mit Ihrem Ehegatten eine gemeinnützige Stiftung gründen, um Kindern aus armen Familien ein Studium zu ermöglichen. Sie stiften im ersten Schritt den Höchstbetrag von 2 Mio. Euro, den Sie in den kommenden zehn Jahren als Ehepaar in ihrer Steuererklärung geltend machen können.
Gilt für: LF-Stiftung, DF-Stiftung, DG-Stiftung
Mit einer Stiftung gewinnen Sie erheblich an Flexibilität bei der Nachfolgeplanung im Vergleich zum klassischen Testament. Während eine Dauertestamentsvollstreckung, was einer Stiftungserrichtung noch am nächsten käme, in der Regel nach etwa 30 Jahren endet, ist eine Stiftung grundsätzlich auf die Ewigkeit ausgelegt. Das bedeutet, dass Sie sicherstellen können, dass Ihr Vermögen über Generationen hinweg in Ihrem Sinne verwaltet und genutzt wird.
Das gilt sowohl für Ihre gemeinnützigen als auch Ihre familiären Anliegen. Eine DG-Stiftung stellt sicher, dass der Teil Ihres Vermögens, den Sie philanthropischen Zwecken zugutekommen lassen möchten, auch langfristig dafür eingesetzt wird.
Eine Familienstiftung ermöglicht Ihnen die präzise Justierung Ihrer Nachfolge, gegebenenfalls auch abweichend von der gesetzlichen Erbfolge. Sie bestimmen, wer zu welchem Zeitpunkt in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen eine Begünstigungsleistung aus der Familienstiftung erhält. Sie hilft zudem, das Risiko zu minimieren, dass Erben das Familienvermögen zu schnell verkonsumieren oder unkluge Investitionsentscheidungen treffen.
Beispiel: Eines Ihrer Kinder trifft aus Ihrer Sicht problematische Lebensentscheidungen, die Sie nicht mit ihrem Erbe mittragen möchten. Mit einer Familienstiftung haben Sie die Möglichkeit, Begünstigungsleistungen und damit Vermögenszuflüsse an Ihre Nachkommen zu steuern und ggf. an Bedingungen zu knüpfen.
Gilt für: LF-Stiftung, DF-Stiftung
Nicht relevant für: DG-Stiftung
Vermögensschutz im Ehekontext stellt oft einen schwierigen Balanceakt zwischen zwischenmenschlichem Vertrauen und rechtlicher Absicherung dar. Mit einer Familienstiftung können Risiken aus einem potenziellen Zugewinnausgleich rechtssicher adressiert werden, indem das Vermögen nach Ablauf gewisser Fristen aus dem Vermögen des Stifters ausscheidet und somit in der Regel nicht Objekt ehelicher Auseinandersetzungen wird. Eine Kombination aus Ehevertrag und Familienstiftung ermöglicht es Stifterehepaaren, finanzielle Aspekte der eigenen Partnerschaft in guten Zeiten transparent und gerecht ohne die Unsicherheit der Tragfähigkeit eines Ehevertrags alleine im Ernstfall regeln. Nicht ohne Grund wird die Scheidung als eines der größten Risiken im Vermögensschutz betrachtet – sowohl für den vermögenden als auch den weniger vermögenden Partner.
Durch vorausschauendes Handeln können teure Rechtsstreitigkeiten vermieden werden, die letztlich beiden Parteien erheblich schaden. Familienstiftungen bieten eine elegante Lösung, indem sie eine glasklare Trennung zwischen persönlichem Beziehungsgeflecht und Vermögenssphäre schaffen.
Beispiel: Sie lassen sich von Ihrem Partner scheiden und es kommt zu einem Rosenkrieg. Da sie in den guten Zeiten zusammen ein tragfähiges Konzept bestehend aus einer Familienstiftung und einem Ehevertrag entwickelt haben, können Sie sich mühselige rechtliche Auseinandersetzungen und die Aufteilungsproblematik sparen, wovon beide Parteien profitieren.
Gilt für: LF-Stiftung
Gilt eingeschränkt für: DF-Stiftung
Nicht relevant für: DG-Stiftung
DF-Stiftungen müssen Ihre Bilanzen im Gegensatz zu beispielsweise einer vermögensverwaltenden GmbH nicht im Bundesanzeiger offenlegen. Hierdurch ist ein gewisses Maß an Diskretion gewährleistet. Gleichzeitig wurden die Offenlegungspflichten insbesondere in Bezug auf die wirtschaftlich Berechtigten, also unter anderen die Begünstigten der DF-Stiftungen, in den letzten Jahren sukzessive ausgeweitet. So müssen diese nun namentlich unter Angabe ihres Wohnorts genannt werden. Ausnahmen bestehen lediglich für minderjährige Begünstigte, da diese als besonders schützenswert erachtet werden.
Hier haben LF-Stiftungen einen Vorteil, denn sie bieten einen umfassenderen Schutz vor neugierigen Blicken. Dank der gesetzlichen Rahmenbedingungen in Liechtenstein, die vollständig EU-rechtskonform sind, wird die Privatsphäre in vollem Umfang gewahrt und nur Parteien mit berechtigtem Interesse Zugang zu den Informationen gewährt. Informationen zur LF-Stiftung, ihren Vermögenswerten und ihren Begünstigten sind sicher und abgeschirmt.
Beispiel: Um Begehrlichkeiten im Familien- und Bekanntenkreis gering zu halten, gründen Sie eine LF-Stiftung mit generischem Namen anstatt Ihren Familiennamen zu verwenden. Durch diese Wahl und die strikte Diskretion der liechtensteinischen Stiftungsgesetzgebung können die wirtschaftlich Berechtigten von Unberechtigten schwer bis gar nicht ermittelt werden – ein Rückschluss auf die eigene Familie lässt sich schwer ziehen.
Gilt für: LF-Stiftung
Gilt eingeschränkt für: DF-Stiftung
Nicht relevant für: DG-Stiftung
DF-Stiftungen bieten Geomobilität zu einem gewissen Grad. Während das Vermögen in der Stiftung selbst vor den weiter oben genannten Risiken geschützt bleibt, unterliegen Auszahlungen an Begünstigte im Ausland grundsätzlich der deutschen Quellenbesteuerung – neben der potenziellen Besteuerung im Wohnsitzland.
Im Vergleich dazu bietet eine LF-Stiftung die Möglichkeit, Grenzen ohne steuerliche Fußfessel zu überschreiten. Sie können Ihren Wohnsitz weltweit frei wählen, ohne dass sich daraus steuerliche Konsequenzen auf liechtensteinischer Seite ergeben. Das Vermögen innerhalb der Stiftung bleibt geschützt und ist nicht von den steuerlichen Regelungen Ihres neuen Wohnsitzlandes betroffen. Die Besteuerung von Begünstigungsleistungen in Ihrem neuen Wohnsitzland können Sie durch Ihre Wahl stets beeinflussen.
Hinzu kommt die Flexibilität des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts. Dieses ermöglicht der LF-Stiftung, sofern dies in der Stiftungsdokumentation so geregelt ist, Teile oder das gesamte Vermögen in eine liechtensteinische Anstalt oder einen liechtensteinischen Trust auszugliedern, sofern es für die Begünstigten z. B. aufgrund eines dauerhaften Wohnsitzverlagerung ins Ausland steuerlich sinnvoll ist.
Beispiel: Sie errichten eine LF-Stiftung, über die künftig die Unternehmungen Ihrer Familienmitglieder gegründet werden. Diese befinden sich somit im Eigentum der LF-Stiftung und sind nicht Teil Ihres Privatvermögens (oder eines anderen Begünstigten). Entscheiden Sie sich nun zu einem späteren Zeitpunkt, Ihren Lebensabend in einem anderen Land verbringen zu wollen, schützt eine Stiftung Ihr Vermögen vor der deutschen Wegzugsbesteuerung.
Falls wir Ihr Interesse an einer Stiftungsgründung geweckt haben, freuen wir uns, ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch mit Ihnen zu führen, um Ihre individuellen Bedürfnisse und Vorstellungen zu besprechen.
E-Mail: mail@gerd-kommer-invest.de
Telefon: +49 89 1250 1123 10 (Mo–Fr, 9:00–17:00 Uhr)
Unser Prozess gestaltet sich, vereinfacht gesprochen, wie folgt: