FAQ

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu Gerd Kommer Stiftungen.

Allgemeines zu Stiftungen

Wie viele Stiftungen gibt es in Deutschland und in Liechtenstein?

Sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein erfreut sich das Stiften größter Beliebtheit.

So wurden allein im Jahr 2023 knapp 640 neue rechtsfähige Stiftungen in Deutschland errichtet, wodurch erstmals die Marke von 26.000 rechtsfähigen Stiftungen erreicht wurde. Dazu kommt schätzungsweise eine ähnlich hohe Anzahl an nicht-rechtsfähigen Stiftungen, typischerweise in Form von sogenannten Treuhandstiftungen.

In Liechtenstein existieren etwas weniger als 10.000 Stiftungen; jedes Jahr kommen zwischen 50 und 100 neue Stiftungen hinzu. Vergleicht man die Bevölkerungszahlen von Deutschland und Liechtenstein bzw. die Anzahl der Stiftungen pro 1.000 Einwohner, sind die liechtensteinischen Zahlen mindestens ebenso beeindruckend wie die deutschen.

Interessant ist die Aufteilung nach dem übergeordneten Stiftungszweck an den beiden Standorten. Während in Deutschland laut Bundesverband Deutscher Stiftungen ca. 90% aller rechtsfähigen Stiftungen gemeinnütziger Natur sind, liegt der Anteil in Liechtenstein laut der hiesigen Aufsichtsbehörde bei etwa 14%.

Was zeichnet eine Stiftung aus? Wie unterscheidet sich eine Stiftung z. B. von einer GmbH, AG oder einer KG?

Eine rechtsfähige Stiftung hat weder Gesellschafter (wie eine GmbH) noch Mitglieder (wie ein Verein). Das gestiftete Vermögen scheidet aus dem Vermögen des Stifters aus und wird zu einem rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigten Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Im Falle einer Familienstiftung wird häufig auch vom eigenständigen „institutionalisierten Familienmitglied“ gesprochen.

Während hinter jeder GmbH, AG oder auch KG am Ende der Eigentümerkette eine natürliche Person steht (es sei denn, der Eigentümer ist eine Stiftung), reißt die Eigentümerkette bei einer Stiftung ab. Diese Tatsache stellt im Kontext von Familienstiftungen einen wesentlichen Asset-Protection-Vorteil dar und ist unter den im deutschsprachigen Raum typischen Körperschaftsformen einzigartig.

Welche wesentlichen Ausgestaltungen gibt es bei Stiftungen? Wo liegt der Unterschied zwischen einer gemeinnützigen und einer privatnützigen Stiftung?

Grundsätzlich wird im Stiftungswesen zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen unterschieden. Wie die Bezeichnung bereits vermuten lässt, werden bei der ersten Ausgestaltung ausschließlich Zwecke verfolgt, die der Allgemeinheit dienen und damit eine umfangreiche Anzahl an Personen fördern. Bei privatnützigen Stiftungen kann der Kreis der Begünstigten stark eingeschränkt werden. Häufig handelt es sich dabei um Familienmitglieder, enge Vertraute oder Mitarbeiter der Stifterfamilie.

Eine weitere wichtige Unterscheidung betrifft die Dauer der Stiftung. Diese kann so ausgestaltet werden, dass sie ihre Zweckerfüllung grundsätzlich bis in die Ewigkeit fortsetzt. Alternativ kann ein Zeitraum definiert werden, innerhalb dessen die Zweckerfüllung mit dem vorhandenen Stiftungsvermögen mit aller Kraft verwirklicht werden soll. Man spricht in diesem Fall in Deutschland von einer Verbrauchsstiftung. In Liechtenstein besteht ebenfalls die Möglichkeit, die „Lebenszeit“ einer Stiftung zu limitieren.

Darüber hinaus gibt es aus rechtlicher Perspektive eine Vielzahl weiterer Ausgestaltungen, deren Erläuterung den Rahmen dieser FAQs sprengen würde.

Als Fazit kann festgehalten werden, dass es für die meisten Anliegen ein korrespondierendes Stiftungsmodell gibt.

Sind Stiftungen nur etwas für "Superreiche"? Ab welchem Vermögen rechnet sich eine Stiftungserrichtung?

In der Öffentlichkeit hält sich hartnäckig die Behauptung, dass Stiftungen nur etwas für „Superreiche“ seien. Vorurteilsbehaftete und letztlich nicht ergebnisoffen recherchierte Medienbeiträge festigen dieses Bild. Diese Annahme ist jedoch weit gefehlt.

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen veröffentlicht regelmäßig Statistiken zur deutschen Stiftungslandschaft. Bei einer Erhebung aus dem Jahr 2021 unter mehr als 3.500 Stiftungen gaben 63% an, über ein Vermögen von bis zu 1 Mio. Euro zu verfügen. Lediglich 8% der befragten Stiftungen verfügten über ein Vermögen von mehr als 10 Mio. Euro. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass in Deutschland etwa 92% aller Stiftungen gemeinnützig sind.

Ab welchem Vermögen sich eine Stiftungserrichtung finanziell lohnt, ist u. a. abhängig vom

  • Standort (Deutschland oder Liechtenstein?),
  • der Stiftungsart (z. B. gemeinnützig oder privatnützig?),
  • der individuellen Ausgestaltung (Outsourcing der Stiftungsverwaltung ja/nein?) und
  • des Umfangs des Stiftungszwecks (angemessene Zweckerfüllung möglich?).

Aus finanzieller Perspektive kann eine liechtensteinische Familienstiftung ab etwa 1,5 Mio. Euro Stiftungsvermögen einen Mehrwert schaffen.

In Deutschland liegt diese Hürde deutlich niedriger. Unserer Ansicht nach stellt sich jedoch bei einem langfristigen Stiftungsvermögen von unter 500.000 Euro die Frage, inwiefern es sachlogisch sinnvoll ist, ein solches Vorhaben anzugehen. Bei gemeinnützigen Stiftungen stellt sich z. B. die Frage, ob es nicht effizienter wäre, das Vermögen gegebenenfalls einer bereits bestehenden gemeinnützigen Organisation zukommen zu lassen, die in dem gewünschten Bereich aktiv ist.

Welche Vermögenswerte können in eine Stiftung eingebracht bzw. von ihr erworben werden?

Die kurze Antwort: So gut wie jeder Vermögenswert kann grundsätzlich in eine Stiftung eingebracht bzw. von einer Stiftung erworben werden, solange die Satzung dies dem Vorstand erlaubt. Liquidität, Wertpapiere, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kryptowährungen – alles ist möglich. Darüber hinaus ist es nicht ungewöhnlich, dass insbesondere gemeinnützige Stiftungen Sammlerobjekte wie Kunst oder historische Schriftstücke verwahren.

Es stellt sich die Frage, wie das Stiftungsvermögen ausgestaltet werden sollte, damit die Stiftung ihren Zweck bestmöglich verfolgen kann. Fördert eine gemeinnützige Stiftung die zeitgeschichtliche Forschung, so kann es sinnvoll sein, dass sie historische Dokumente sammelt, verwahrt und Wissenschaftlern zugänglich macht. Das Halten von Immobilien in Deutschland dürfte hingegen dem Stiftungszweck einer liechtensteinischen Familienstiftung zuwiderlaufen, wenn sie in erster Linie gegründet wurde, um das Familienvermögen vor politischen Risiken in Deutschland zu schützen. Steht stattdessen die Ordnung der eigenen Nachfolge und die Vermeidung des Auseinanderbrechens des Familienvermögens im Vordergrund, könnte es sinnvoll sein, den über Jahrzehnte aufgebauten Immobilienbestand zu übertragen.

Wie kann liquides Vermögen (z. B. Cash, Aktien, Anleihen) steuereffizient in eine Stiftung eingebracht werden?

Typischerweise wird Vermögen in eine Stiftung über eine Schenkung/Widmung („unentgeltlicher Vermögensübertrag“), ein Darlehen („entgeltlicher Vermögensübertrag“) oder eine Mischung aus beidem eingebracht.

Gemeinnützige Stiftungen genießen eine Befreiung von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. So stellt der deutsche Fiskus sicher, dass das gestiftete Vermögen der guten Sache ungeschmälert zugutekommt. Eine steuereffiziente Einbringung gestaltet sich somit unproblematisch. Zusätzliche Vorteile aufseiten des Stifters ergeben sich dadurch, dass Zustiftungen bis zu einem Betrag von eine Mio. Euro (zwei Mio. Euro bei Verheirateten) in den darauffolgenden zehn Jahren steuerlich abzugsfähig sind. Zusätzlich können weitere Spenden in der Steuererklärung bis zu 20 Prozent der eigenen Einkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Eine interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeit ergibt sich zudem in Erbsituationen. Die entstandene deutsche Erbschaftsteuer erlischt nachträglich, wenn das Erbe in eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung übertragen wird. Das ist möglich, wenn seit dem Todestag des Erblassers maximal zwei Jahre vergangen sind.

Privatnützige Stiftungen profitieren nicht von diesen Steuervorteilen. Die Einbringung größerer Vermögen per unentgeltlichem Vermögensübertrag unterliegt grundsätzlich der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. Daher wird in vielen Fällen ein sehr kleiner Teil des Vermögens per Schenkung/Widmung eingebracht, der darüber hinausgehende Teil per Darlehen. Dabei gibt der Stifter ein Darlehen an die Stiftung in Höhe des Werts der eingebrachten Assets. Dieses Darlehen muss dann über die nächsten Jahre bzw. Jahrzehnte getilgt werden. Durch diese Gestaltung kann die Schenkungsteuer vermieden werden. Der Nachteil besteht jedoch darin, dass die Forderung im Privatvermögen des Stifters weiterhin einen Vermögenswert darstellt, den bspw. ein Gläubiger pfänden könnte (verminderte Asset Protection). Ob eine überwiegende Einbringung durch eine Schenkung oder über ein Darlehen sinnvoll ist, muss daher von Fall zu Fall entschieden werden.

Wie kann illiquides Vermögen (z. B. Immobilien, Unternehmensbeteiligen) steuereffizient in eine Stiftung eingebracht werden?

Grundsätzlich gelten für illiquide Vermögenswerte die gleichen Grundvoraussetzungen wie für liquide Vermögenswerte. Wir führen sie in unseren FAQs jedoch separat auf, da wir darauf hinweisen möchten, dass sich ihre Einbringung komplexer gestaltet als für liquide Vermögenswerte, insbesondere wenn ein steueroptimales Ergebnis erzielt werden soll.

Ein Beispiel im Kontext privatnütziger Stiftungen: Oftmals spielen Familienunternehmer mit dem Gedanken, das über Generationen aufgebaute operative Unternehmen in eine Familienstiftung einzubringen. So soll gewährleistet werden, dass es nicht zu einer Aufspaltung der Beteiligungsverhältnisse und potenziell zum Verkauf von Anteilen an Dritte (Nicht-Familienmitglieder) kommt. In diesem Fall sollte geprüft werden, ob für die Einbringung eine Steuerbefreiung über die Regelverschonung (85%) bzw. Optionsverschonung (100%) infrage kommt. Die Vorbereitung und Durchführung aller notwendigen Schritte sind jedoch deutlich umfangreicher.

Hinzu kommt, dass die Einbringung eines Unternehmens für viele Menschen eine andere Bedeutung hat als bei liquidem Vermögen. Das unternehmerische Lebenswerk in eine neue Struktur einzubringen, die zugleich zu einer Verselbstständigung dieses Vermögens führt, ist ein großer Schritt. Sofern dies langfristig gewünscht ist, bietet es sich unserer Erfahrung nach an, zunächst mit liquidem Vermögen zu starten, Vertrauen zu allen beteiligten Parteien (Stiftungsberater, Vermögensverwalter, gegebenenfalls Treuhänder) aufzubauen und schrittweise vorzugehen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass in Deutschland zudem das Konzept der Doppelstiftung verbreitet ist. Gerne erläutern wir Ihnen dieses im persönlichen Gespräch.

Zu guter Letzt sei im Kontext liechtensteinischer Familienstiftungen erwähnt, dass der Vermögensschutz-Nutzen bei liquidem Vermögen am größten ist, vorausgesetzt dieses wird zugleich von einer liechtensteinischen Bank verwaltet. Hintergrund ist, dass nicht nur der Eigentümer – die Familienstiftung – sondern auch das Eigentum selbst – das Wertpapierdepot – in Liechtenstein belegen ist und damit unter liechtensteinisches Recht fällt. Eine deutsche Immobilie, die in eine liechtensteinische Familienstiftung eingebracht wurde, bleibt in Deutschland belegen und unterliegt damit weiterhin beschränkt dem deutschen Recht.

Warum werden nicht auch andere Standorte als Deutschland und Liechtenstein in Betracht gezogen?

Da die deutsche gemeinnützige Stiftung bereits von einer weitreichenden Steuerbefreiung profitiert und die sonstigen Vorteile einer ausländischen gemeinnützigen Stiftung für die meisten Stifter nicht entscheidend sind, ist der Stiftungsstandort Deutschland zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Allgemeinen gut geeignet.

Grundsätzlich kommt neben einer Familienstiftung in Deutschland oder Liechtenstein für in Deutschland steuerlich ansässige Personen z. B. auch eine Stiftungserrichtung in Österreich oder der Schweiz in Betracht.

In Österreich ist jedoch die laufende Besteuerung innerhalb der Familienstiftung sowohl im Vergleich zu Deutschland als auch Liechtenstein unattraktiv. Aus Vermögensschutz-Gesichtspunkten macht aus deutscher Perspektive die Gültigkeit des EuGVVO für Österreich den Standort weiter unattraktiv.

Eine Schweizer Familienstiftung scheidet ebenfalls aus mehreren Gründen für deutsche Stifter aus. So ist die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR. Dies ist insofern ein Nachteil, dass sie nicht von der europaweiten Harmonisierung der stiftungs-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen profitiert. Die Folge sind u. a. rechtliche und steuerliche Hemmnisse. Generell ist das Schweizer Stiftungsrecht primär für gemeinnützige und nicht für privatnützige Zwecke ausgelegt. Die Schweiz ist zudem Mitglied des Lugano-Abkommens.

Familienstiftungen in Deutschland und Liechtenstein

Was sind typische Gründe dafür, eine Familienstiftung zu errichten?

Es gibt viele gute Gründe, eine Familienstiftung zu errichten. Oftmals steht die Versorgung der Familie nach dem eigenen Ableben im Vordergrund der Überlegungen. Den Stiftern ist es dabei wichtig, dass das Vermögen über Generationen gewahrt und professionell verwaltet wird, um so auszuschließen, dass suboptimale Entscheidungen einzelner Familienmitglieder den Wohlstand der Familie als Ganzes oder auch nur eines Zweigs gefährden.

Generell kann die Vermögensnachfolge deutlich granularer gestaltet werden, als dies mit einem Testament oder einer Dauertestamentsvollstreckung möglich wäre. Der Stifter entscheidet über seinen eigenen Tod hinaus, welches Familienmitglied zu welchem Zeitpunkt in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen gefördert und unterstützt wird.

Darüber hinaus können mit einer Familienstiftung steuerliche Vorteile in der laufenden Besteuerung sowie im Kontext der deutschen Erbschaftsteuer erzielt werden. Deutsche Familienstiftungen ermöglichen eine Planbarkeit der anfallenden Erbschaftsteuer durch die im festen Rhythmus von 30 Jahren anfallende Erbersatzsteuer. In Liechtenstein entfällt die Erbschaftsteuer auf Ebene der Familienstiftung sogar komplett. Erträge, z. B. aus Kapitalvermögen oder Immobilienvermögen, werden niedriger besteuert als im Privatvermögen.

Insbesondere für Unternehmerhaushalte bieten Familienstiftungen darüber hinaus weitreichende Möglichkeiten, über die Jahre akkumuliertes Vermögen „hinter die Firewall“ zu bringen und für den Ruhestand und/oder nachfolgende Generationen zu sichern. Dies wird durch die Verselbstständigung des Vermögens bei Errichtung der Familienstiftung ermöglicht. Durch die Heraustrennung aus dem privaten Vermögen des Stifters steht es für die Befriedigung von Ansprüchen von bspw. Gläubigern gegenüber der Privatperson Stifter nicht mehr zur Verfügung. Die aktive Gestaltung von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen ist ebenso möglich.

Darüber hinaus gibt es viele weitere Vorteile, die eine Familienstiftung bieten kann. Erfahren Sie mehr hierzu im Abschnitt zu Familienstiftungen auf unserer Website sowie im persönlichen Gespräch.

Bedeutet die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung nicht einen Kontrollverlust?

Ja, die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung bedeutet immer auch eine Reduktion der Kontrolle des Stifters über das an die Stiftung übertragene Vermögen. Nach dieser Übertragung gehört das Vermögen nicht mehr dem Stifter, sondern der Stiftung.

Bei einer Familienstiftung in Liechtenstein sollte der Stifter (oder andere Familienmitglieder) aus mehreren Gründen nicht Mitglied des geschäftsführenden Organs sein – in Deutschland halten wir es ebenso wenig für empfehlenswert, denkbar und umsetzbar ist es jedoch. An beiden Standorten kann er oder sie jederzeit Mitglied des Aufsichtsgremiums werden, das die Geschäftsleitung kontrolliert (z. B. Aufsichtsrat).

Wichtig ist: Der Zweck der Familienstiftung ist die wirtschaftliche Versorgung der Stifterfamilie. Allgemein ist das Essenzielle an Vermögen nicht unbedingt, wem es rechtlich gehört, sondern wem der wirtschaftliche Nutzen aus diesem Vermögen zugutekommt.

Für wen ist eine Familienstiftung möglicherweise nicht das Richtige?

Wie jede andere gesellschafts- und steuerrechtliche Gestaltung (z. B. vermögensverwaltende GmbH, Familien-KG, etc.) kann die Familienstiftung ein geeigneter Baustein für die langfristige Strategie zur Wahrung des Familienvermögens sein, ist jedoch ebenso wenig die „eierlegende Wollmilchsau“. Es muss stets individuell geprüft werden, ob eine Familienstiftung die Themen adressiert, die für die jeweilige Stifterfamilie besondere Priorität haben.

Hat der Stifter bspw. eine grundsätzliche Aversion gegen jegliche Form der Kontrollreduktion, kann dies gegen die Errichtung einer Familienstiftung sprechen. Der Stifter gibt Kontrolle ab – durch die Verselbstständigung des zuvor in der privaten Sphäre gehaltenen Vermögens und in Liechtenstein zusätzlich durch die Beauftragung eines professionellen Dienstleisters, der mit der Verwaltung des Stiftungsvermögens betraut wird. Zum Ausgleich hat der Stifter mehrere Einflussmöglichkeiten, die jedoch nicht vergleichbar mit den Möglichkeiten innerhalb des eigenen Privatvermögens sind (sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein). An dieser Stelle ist es jedoch wichtig zu betonen, dass der volle wirtschaftliche Nutzen für die Stifterfamilie trotz der Kontrollreduktion ungeschmälert erhalten bleibt.

Ungeeignet ist eine Familienstiftung ebenso für Personen, die eine grundlegende Aversion gegen jedwede Form von komplexen Vermögensstrukturen haben. Die Errichtung einer Familienstiftung bringt selbstredend zusätzliche Komplexität in das Familienvermögen.

Darüber hinaus ist eine Familienstiftung möglicherweise nicht das erste Mittel der Wahl, sofern keine Toleranz gegenüber höheren Kosten im Vergleich zu einem Do-It-Yourself-Investment besteht. Die Errichtung einer Familienstiftung sowie die anschließende Geschäftsführung (Vermögensverwaltung, Begünstigtenkorrespondenz, Buchhaltung, Compliance) sind zeitaufwendig und mit Kosten verbunden. Gegenüber einem alternativen „Do-it-Yourself-Szenario“ werden dadurch höhere laufende Betriebskosten entstehen. Wer diese nicht in Kauf nehmen möchte, wird eine Familienstiftung vermutlich nicht als ausreichend attraktiv empfinden.

In der Ratgeberliteratur zu privatnützigen Stiftungen und im Internet werden aus unserer Sicht zum Teil absurd niedrige Schwellensummen genannt, ab denen sich eine Familienstiftung angeblich finanziell lohne. Hier handelt es sich oft um unrealistische, marketinggetriebene Lockvogelzahlen. Eine deutsche Familienstiftung setzt unseres Erachtens ein einzubringendes liquides Vermögen von 500.000 Euro voraus, eine liechtensteinische Familienstiftung eines von rund 1,5 Millionen Euro, um einen wirklichen Mehrwert zu schaffen.

Was Aufwand, Kosten und Strukturierung für die Verwaltung nicht-liquider Vermögenswerte (vor allem Immobilien und Beteiligungen an operativ tätigen Unternehmen) angeht, können letztlich keine allgemein gültigen Richtwerte genannt werden. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Sollte man sein ganzes Vermögen in eine Familienstiftung einbringen?

In den meisten Fällen ist es nicht ratsam, das gesamte Familienvermögen von Beginn an in eine Familienstiftung einzubringen, weder in Deutschland noch in Liechtenstein. Eine Familienstiftung kann (muss aber nicht) ein Baustein einer ganzheitlichen Strategie für das Familienvermögen sein, die bestimmte Herausforderungen vermögender Privathaushalte besonders effizient adressieren kann.

In eine Familienstiftung eingebrachtes Vermögen profitiert von vielseitigen Vorteilen im Kontext des Vermögensschutzes (Asset Protection), der Nachfolgeplanung sowie der laufenden Besteuerung sowie weiteren Vorzügen (eine ausführliche Darstellung von Vorteilen finden Sie hier). Diese Vorzüge gehen jedoch mit einer im Vergleich zum Privatvermögen geringeren Flexibilität einher. Während Sie über das Geld auf Ihrem privaten Konto jederzeit und im vollen Umfang verfügen können, gehen damit bei einer Familienstiftung Prozesse zur Freigabe über den Stiftungsvorstand, der auf Basis der Stiftungssatzung (die Sie verfasst haben) urteilt, einher.

Die verringerte Flexibilität ist keine Besonderheit einer Familienstiftung, sondern gilt so in abgeschwächter Form auch für vermögensverwaltende GmbHs, Familien-KGs etc.

Beispiel: Selbst wenn Sie Geschäftsführer Ihrer eigenen vermögensverwaltenden GmbH sind, können Sie nicht einfach Geld von dem Geschäftskonto auf Ihr Privatkonto überweisen – es braucht einen Gesellschafterbeschluss, der die Ausschüttung an Ihr Privatvermögen ermöglicht. Andernfalls hätten Sie als Geschäftsführer rechtswidrig gehandelt und gegen Ihre Verpflichtung, im Interesse der Gesellschaft zu handeln, verstoßen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie zu 100% Gesellschafter sind.

Gibt es einen groben Richtwert, wie viel Vermögen in der Regel zu Beginn mindestens außerhalb einer Familienstiftung gehalten werden sollte?

Ja – sofern der überwiegende Teil der Kapitalisierung über ein Darlehen erfolgt, kann das Zehnfache der jährlichen Lebenshaltungskosten als gute Faustregel angesehen werden. So ist gewährleistet, dass in den ersten zehn Jahren nach Errichtung der Familienstiftung keine Tilgungen (und je nach Ausgestaltung des Darlehens zahlungswirksame Zinszahlungen) für den Lebensunterhalt geleistet werden müssen. Dieser erste Richtwert sollte noch an die individuelle Situation des Stifters angepasst werden. Aber auch bei einer überwiegenden Einbringung per Schenkung kann es sinnvoll sein, das Stiftungsvermögen mehrere Jahre nicht anzutasten.

Aber keine Regel ohne Ausnahme. Können und sollen bspw. Unternehmensbeteiligungen mithilfe der Verschonungsregelungen deutlich steuerreduziert oder sogar steuerfrei eingebracht werden, wird dies wohl zumeist in vollem Umfang geschehen. Da es in diesem Fall jedoch zumindest für diesen Vermögenswert kein Darlehen braucht, sind die o.g. Ausführungen hier hinfällig, sofern durch Ausschüttungen die Kosten der Familienstiftung gedeckt werden können.

Abschließend sei erwähnt, dass ein Stifter der Stiftung im Laufe seines Lebens jederzeit weitere Vermögenswerte zuführen kann.

Was sind die Hauptunterschiede zwischen einer Familienstiftung mit Sitz in Deutschland und einer Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein?

Einen ersten Überblick finden Sie hier. Ein umfassender Vergleich würde den Rahmen einer Website sprengen. Wir freuen uns, Ihre individuellen Fragen in einem kostenfreien Erstgespräch zu beantworten. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt mit uns auf. ‬‬‬‬‬‬‬‬‬

Ist eine deutsche oder liechtensteinische Familienstiftung "besser"?

Eine allgemeingültige Aussage zu treffen wäre an dieser Stelle nicht seriös, denn die Antwort auf diese Frage hängt von der individuellen Situation des Stifters bzw. der Familie ab. Viele Faktoren spielen eine Rolle, insbesondere die Ziele, die mit der Familienstiftung erreicht werden sollen, aber auch Wertvorstellungen oder politische Überlegungen.

Eine erste Orientierung, für welche Zwecke sich gegebenenfalls eine deutsche oder eine liechtensteinische Familienstiftung besser eignet, finden Sie auf unserer Mehrwert-Seite.

Gerne erörtern wir mit Ihnen gemeinsam in einem für Sie kostenfreien Gespräch, ob eine Familienstiftung generell für Ihre Anliegen infrage kommt und – falls ja – welcher Standort in Ihrem Fall besser geeignet ist. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt mit uns auf. ‬‬‬‬‬‬‬‬‬

Gemeinnützige Stiftung in Deutschland

Was sind typische Gründe dafür, eine gemeinnützige Stiftung zu errichten?

Eine gemeinnützige Stiftung ermöglicht es dem Stifter, über den eigenen Tod hinaus den gesellschaftlichen Fortschritt, die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen oder andere persönliche Anliegen mit philanthropischem Hintergrund zu fördern. Nicht selten handelt es sich um Herzensprojekte, die während Lebzeiten nicht nur finanziell, sondern auch erheblich durch die eigene Arbeitskraft unterstützt wurden.

Ein weiterer Vorteil der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung besteht u. a. darin, dass der Stifter gezielt die Projekte und Entwicklungen fördern kann, die er für sinnvoll erachtet.

Beim Vermögensübertrag profitieren Stifter und Stiftung von erheblichen Steuervorteilen: Alle zehn Jahre können bis zu zwei Mio. Euro an Widmungen oder Zustiftungen von Ehepaaren – oder bis zu eine Mio. von Alleinstehenden – steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Spenden bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Gemeinnützige Stiftungen sind außerdem generell von der Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit, sodass ihnen zugewandtes Vermögen dem Zweck ungemindert zugutekommt.

Die genannten steuerlichen Vorteile gelten nicht nur für den Stifter selbst, sondern auch für Dritte, die die gemeinnützige Stiftung in Form von Schenkungen, Erbschaften oder Spenden bedenken möchten. Dadurch kann die Stiftung einfacher weitere Mittel für die Anliegen des Stifters akquirieren.

Eine interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeit ergibt sich zudem in Erbsituationen. Die entstandene deutsche Erbschaftsteuer erlischt nachträglich, wenn das Erbe in eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung übertragen wird. Das ist möglich, wenn seit dem Todestag des Erblassers maximal zwei Jahre vergangen sind.

Welche Zwecke werden als gemeinnützig anerkannt?

Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht sieht eine Vielzahl an möglichen steuerbegünstigten Zwecken vor. In § 52 Abs. 2 AO (Abgabenordnung) werden 27 verschiedene Zwecke definiert, welche grundsätzlich als gemeinnützig anerkannt werden können, also dem Gemeinwohl dienen. Diese reichen von der Förderung von Wissenschaft und Forschung über den Bereich Jugend- und Altenhilfe bis hin zur Unterstützung des Sports oder des Tierschutzes.

Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Stiftung im steuerlichen Sinne ist zudem, dass der Kreis an Personen, der von den Aktivitäten der Stiftungen profitieren kann, ausreichend groß ist (detaillierte Ausführungen dazu in § 52 Abs. 1 AO). Aus diesem Grund kann eine Familienstiftung die steuerlichen Vorteile des Gemeinnützigkeitsrechts nicht in Anspruch nehmen.

Gibt es steuerliche Vorteile bei der Einbringung von Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung?

Ja – und zwar reichlich!

Beim Vermögensübertrag profitieren Stifter von erheblichen Steuervorteilen. Alle zehn Jahre können bis zu 2 Mio. Euro an Widmungen oder Zustiftungen von Ehepaaren und bis zu 1 Mio. Euro von Alleinstehenden steuerlich geltend gemacht werden und der Steuerabzug auf diese zehn Jahre frei verteilt werden. Zusätzlich können Spenden bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Gemeinnützige Stiftungen sind außerdem generell von der Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit, sodass ihnen zugewandtes Vermögen dem Zweck ungemindert zugutekommt.

Die genannten steuerlichen Vorteile gelten nicht nur für den Stifter selbst, sondern auch für Dritte, die die gemeinnützige Stiftung in Form von Schenkungen, Erbschaften oder Spenden bedenken möchten. Dadurch kann die Stiftung einfacher weitere Mittel für die Anliegen der Stiftung akquirieren.

Zahlt eine gemeinnützige Stiftung Steuern auf Ihre Einkünfte?

Gemeinnützige Stiftungen sind zu großen Teilen steuerbefreit. Wird ausschließlich liquides Vermögen verwaltet, stehen die Erträge steuerfrei zur Verfügung, um den gemeinnützigen Zweck zur erfüllen. Gleiches gilt für die Vermietung von Immobilien.

Zustiftungen, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse und Spenden sind ebenfalls steuerbefreit.

Einzig bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann es gegebenenfalls zu einer Besteuerung kommen. Dies ist jedoch im Einzelfall individuell zu prüfen.

Ab welchem Vermögen kann mit GKI und unseren Partnern eine gemeinnützige Stiftung in Deutschland errichtet werden?

Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung ist mit unseren Partnern ab einem anfänglichen Stiftungsvermögen von 500.000 Euro möglich.

Informationen zu GKI und unserem Partnernetzwerk

Welche Kompetenz und Erfahrung hat GKI in Bezug auf Stiftungen?

GKI verwaltet für über zwei Dutzend Stiftungen in Deutschland und Liechtenstein ein Vermögen von insgesamt über 120 Mio. Euro (Stand Dezember 2024). Wir haben langjährige Erfahrung und umfassende Kompetenz in der Betreuung von angehenden Stiftern und der laufenden Betreuung von bestehenden Stiftungen.

Die verantwortlichen Mitarbeiter in unserem Haus haben diverse Qualifikationen erworben, darunter Zertifizierungen zum Stiftungsberater in Deutschland sowie an der Universität Liechtenstein mit Fokus auf liechtensteinischem Stiftungsrecht.

Darüber hinaus profitieren die von uns betreuten Stiftungen von unserem starken Partnernetzwerk in Deutschland und Liechtenstein, das bei individuellen Fragestellungen hinzugezogen werden kann.

Welche Aufgaben übernimmt GKI im Rahmen von Errichtung und Betrieb einer Stiftung?

GKI ist spezialisiert auf Vermögensverwaltung und ganzheitliche Beratung für gemeinnützige und privatnützige Stiftungen in Deutschland und Liechtenstein.

Die juristische und steuerrechtliche Beratung bei der Errichtung sowie im laufenden Betrieb erfolgt durch unser Partnernetzwerk in Deutschland und Liechtenstein oder alternativ durch Ihre bestehenden Berater.

Wenn Sie über die Errichtung einer Stiftung in Deutschland oder Liechtenstein nachdenken, evaluieren wir in einem für Sie kostenfreien Gespräch gerne, ob eine Stiftung die von Ihnen gewünschten Ziele adressiert. Zudem geben wir Ihnen eine Ersteinschätzung, welche Stiftungsform und welcher Stiftungsstandort sich am besten eignen.

Wenn Sie anschließend die nächsten Schritte einleiten möchten, stehen wir Ihnen mit unserem Partnernetzwerk zur Verfügung. Alternativ arbeiten wir gerne mit Ihren bestehenden Beratern zusammen, sofern Sie diese bereits gefunden haben. Wir unterstützen Sie während des Errichtungsprozesses mit Feedback zu Entwürfen von Stiftungsdokumenten und helfen bei der Gestaltung von Anlagerichtlinien.

Da wir nicht selbst die Stiftungsberatung im juristischen oder steuerrechtlichen Sinne erbringen und hieran nichts verdienen, profitieren Sie von unserer Unabhängigkeit. Wir können Ihnen eine interessenkonfliktfreie Zweitmeinung bieten, basierend auf unseren bisherigen Erfahrungen und unserem Know-how, an welchen Stellen der Stiftungsdokumentation möglicherweise noch Handlungsbedarf besteht.

Im laufenden Betrieb übernimmt GKI die Vermögensverwaltung für die Stiftung. Wir bieten unseren Mandanten individuell auf die jeweiligen Anlagerichtlinien zugeschnittene Portfolios. Außerdem profitieren die von uns betreuten Stiftungen von unserer ganzheitlichen Finanzberatung. Wir agieren als finanzieller Sparring-Partner für den Stiftungsvorstand und weitere Organe, sofern dies gewünscht ist.

Wie genau läuft eine Stiftungserrichtung ab?

Im ersten Schritt nehmen Sie per E-Mail oder Telefon Kontakt mit uns auf und vereinbaren ein kostenfreies Erstgespräch. In diesem evaluieren Sie gemeinsam mit unseren Stiftungsexperten, inwiefern mit der Errichtung einer Stiftung die von Ihnen gesteckten Ziele erreicht werden können.

Da wir selbst keine juristische oder steuerrechtliche Beratung im Kontext von Stiftungen erbringen, können Sie sich sicher sein, dass Sie von uns eine unabhängige und interessenkonfliktfreie Einschätzung erhalten. Das Ergebnis des Austauschs könnte auch sein, dass (a) eine Stiftung nicht für Ihre Ziele geeignet ist oder (b) Sie noch offene Fragen klären sollten, die entscheidend dafür sind, ob Sie diesen Schritt unserer Einschätzung nach gehen sollten.

Sofern die Errichtung einer Stiftung aus unserer Sicht sinnvoll erscheint, haben Sie zwei Möglichkeiten. Gerne stellen wir den Kontakt zu unseren Partnern her, mit denen Sie den Prozess juristisch und steuerrechtlich anstoßen können. Diese bieten Ihnen ein kostenfreies Kennenlernen an. Alternativ arbeiten wir auch mit Beratern zusammen, die nicht aus unserem Partnernetzwerk stammen.

Sobald Sie sich für die Errichtung einer Stiftung entschieden und ihre Berater gewählt haben, erstellen Sie gemeinsam mit diesen die Stiftungsdokumente (z. B. Satzung, Anlagerichtlinien, etc.) und durchlaufen einen Compliance-Prozess, der im Vorfeld einer Stiftungserrichtung notwendig ist. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, dass Sie uns für eine unabhängige Zweitmeinung in den Prozess einbeziehen. Falls die GKI als Vermögensverwalter mandatiert werden soll, besprechen wir parallel dazu die initiale Anlagestrategie der Stiftung.

Sind die Stiftungsdokumente vorbereitet, steht im nächsten Schritt der Errichtungsprozess an, der in Deutschland und Liechtenstein teilweise stark abweicht. Eine Erläuterung würde daher den Rahmen dieser FAQs sprengen.

Wenn die Stiftung errichtet ist, mandatiert der Stiftungsvorstand GKI, sofern dies von Ihnen, dem Stifter, im Vorfeld so gewünscht wurde. Es kommt zum Mandatsabschluss mit der vereinbarten Anlagestrategie. Daraufhin nehmen wir unsere Arbeit als Vermögensverwalter auf.

Ab welchem Vermögen kann mit GKI und unseren Partnern eine Familienstiftung in Deutschland errichtet werden?

Die Errichtung einer privatnützigen Stiftung ist mit unseren Partnern ab einem anfänglichen Stiftungsvermögen von 500.000 Euro möglich.

Ab welchem Vermögen kann mit GKI und unseren Partnern eine Familienstiftung in Liechtenstein errichtet werden?

Oftmals wird angenommen, dass eine liechtensteinische Familienstiftung erst ab zweistelligen Millionenvermögen sinnvoll ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Berechnet man alle Kostenfaktoren ein und setzt sie ins Verhältnis zu den finanziellen Vorteilen – wie der vorteilhaften laufenden Besteuerung im Vergleich zum Privatvermögen oder dem Wegfall der Erbschaftsteuer auf in der Stiftung konzentrierte Vermögen – so lohnt sich ein solches Vorhaben bereits ab 1,5 Mio. Euro eingebrachtem liquiden Vermögen „ab Tag 1“.

Bewegt man sich wesentlich unterhalb dieses Betrags, besteht leider die Möglichkeit, dass sich die liechtensteinische Familienstiftung insbesondere bei einer in den ersten Jahren seit Errichtung schlechten Entwicklung der Vermögenswerte finanziell nicht tragen kann.

Erhält GKI eine Provision oder sonstige Vergütung für die Empfehlung eines Partners?

Nein, GKI erhält keinerlei Provision oder sonstige Vergütung, falls Sie sich für die Errichtung oder die laufende Betreuung einer Stiftung über einen unserer Partner entscheiden.

Wir freuen uns, wenn die spätere Stiftung nach ihrer Errichtung uns als Vermögensverwalter und ganzheitlichen Finanzberater mandatiert. Dies ist jedoch nicht obligatorisch.

Wir und unsere Partner sind in beide Richtungen nicht „verheiratet“. Sollten Sie sich für einen Berater entscheiden, der nicht unserem Partnernetzwerk angehört, arbeiten wir gerne mit diesem zusammen. Sollte Sie unser Vermögensverwaltungsangebot nicht überzeugen, können Sie auch mit unseren Partnern eine Stiftung errichten und einen anderen Vermögensverwalter engagieren.

Arbeitet GKI bei der Errichtung neuer Stiftungen ausschließlich mit den Partnern aus dem eigenen Netzwerk zusammen?

Nein. Gerne arbeiten wir im Kontext einer Stiftungserrichtung auch mit Beratern zusammen, die nicht unserem Netzwerk angehören.

Kann ich mich für die Vermögensverwaltung einer bereits bestehenden Stiftung in Deutschland oder Liechtenstein an GKI wenden?

Ja. Gerne erarbeiten wir mit den Verantwortlichen bereits errichteter Stiftungen ein langfristiges Anlagekonzept.

Wie erfolgt die Vermögensverwaltung innerhalb einer Stiftung?

Aus einer Reihe von rechtlichen und aus der praktischen Stiftungsrealität abgeleiteten Gründen empfiehlt es sich, die Verwaltung des Stiftungsvermögens nicht durch die Geschäftsleitung der Stiftung selbst vornehmen zu lassen, obwohl es rechtlich sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein möglich ist.

Klüger und vermutlich nachhaltiger ist es, für die Verwaltung des Stiftungsvermögens Spezialisten zu beauftragen. Im Bereich des liquiden Vermögens ist die GKI ein solcher Spezialist.

Die Grundsätze unseres Investmentansatzes finden Sie hier auf unserer Website und in unserem Gerd Kommer Whitepaper.

Für nicht-liquides Vermögen, wie Beteiligungen an operativ tätigen Unternehmen oder Immobilienvermögen, können wir gemeinsam mit unserem Partnernetzwerk Lösungen skizzieren, um die Verwaltung dieses Stiftungsvermögens strukturiert und effizient durchzuführen.

Stiftungsstandort Deutschland

Mit welchen Kosten für die Errichtung einer deutschen Stiftung muss ich rechnen?

Sofern ausschließlich liquide Vermögenswerte eingebracht werden sollen, ist die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung ab 13.500 Euro brutto und die Errichtung einer Familienstiftung ab 11.000 Euro brutto möglich. Diese Festpreise beinhalten sowohl die steuerrechtliche als auch juristische Beratung durch unsere Partner.

Sollen Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen eingebracht werden, können aufgrund steigender Komplexität des Projekts zusätzliche Kosten anfallen, die jedoch vor Beauftragung transparent mit Ihnen besprochen werden.

Wie lange dauert die Errichtung einer Stiftung in Deutschland?

Die Dauer vom ersten Gespräch bis zur Stiftungserrichtung ist von mehreren Faktoren abhängig. Zum einen wesentlich von Ihnen selbst: Je schneller Sie während der Erstellung der Stiftungsdokumentation (z. B. Satzung, gegebenenfalls Darlehensvertrag, etc.) und der allgemeinen Vorbereitung den Ball an unsere Partner zurückspielen, desto zügiger kann der Prozess fortschreiten. Zum anderen spielt die Auslastung der Stiftungsaufsichtsbehörde in dem Bundesland, in dem die Stiftung errichtet werden soll, eine große Rolle. Bei geringer Auslastung kann die Anerkennung der Stiftung innerhalb weniger Monate erfolgen, bei hoher Auslastung kann es über ein Jahr dauern.

Stiftungsstandort Liechtenstein

Wissenswertes zu Liechtenstein aus Vermögensschutzperspektive

Das Fürstentum Liechtenstein wurde im Jahr 1719 gegründet und gehört damit zu den ältesten noch existierenden Staaten in Kontinentaleuropa. Der Kleinstaat wird von der Schweiz zur Linken und Österreich zur Rechten vollständig umschlossen. Die geografische Nähe sowie die deutsche Landessprache machen Liechtenstein zu einem attraktiven Standort für deutsche Stifter.

Wirtschaftlich steht Liechtenstein ausgezeichnet da. Die Staatsverschuldung liegt bei Null und die Arbeitslosenquote befindet sich im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Aufgrund dieser Faktoren und seiner politischen Stabilität hat der Kleinstaat das bestmögliche Bonitätsrating von AAA/Aaa – wie Deutschland.

Entgegen der weit verbreiteten Meinung in Deutschland zehrt das Fürstentum dabei nicht primär von den erwirtschafteten Erträgen aus dem Finanzsektor. Dieser belegt bezogen auf die Wirtschaftsleistung (BIP) lediglich den zweiten Platz — Spitzenreiter ist die verarbeitende Industrie. Das Bruttonationaleinkommen pro Kopf gehört zu den höchsten weltweit.

Als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) profitieren sowohl EU-Bürger als auch liechtensteinische Staatsangehörige von den vier EU-Grundfreiheiten (freier Güterverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, freier Kapitalverkehr und freier Personenverkehr).

Aus Vermögensschutzperspektive ist es zudem vorteilhaft, dass sich das Fürstentum gegen eine Mitgliedschaft im Lugano-Abkommen entschieden hat. Generell agiert das Fürstentum Liechtenstein sehr bedacht beim Eingehen internationaler Verpflichtungen – oder verzichtet darauf.

Ist Liechtenstein eine "zwielichtige Steueroase"?

Die kurze Antwort auf diese Frage lautet: Nein.

In der deutschen Bevölkerung hält sich jedoch hartnäckig das Vorurteil, dass Liechtenstein eine Steueroase und/oder ein Hort für Schwarzgeld sei. Genährt wird dieses Vorurteil häufig durch bemerkenswert schlecht recherchierte Medienbeiträge und Politiker – insbesondere aus dem linken Parteienspektrum –, die hier ideologisch getrieben ein Feindbild zeichnen.

Bis in das Jahr 2009 war Liechtenstein in der Tat international ein gern genutztes Ziel, um steuerlich nicht deklariertes Geld zu deponieren. Einen Wendepunkt stellte die sogenannte „Zumwinkel-Affäre“ von 2008 bis 2009 dar, die den Startschuss zu einer grundlegenden Umwälzung zum Besseren darstellte.

Auf Druck von Deutschland und anderen OECD-Staaten stellte Liechtenstein sein nicht mehr zeitgemäßes „Geschäftsmodell“ im Finanzsektor grundlegend um. Im Jahr 2012 erfolgte eine umfassende Steuerreform und die geldwäscherechtlichen Vorschriften wurden drastisch verschärft. Zudem führte Liechtenstein den Automatischen Informationsaustausch (AIA) ein. Seither werden automatisiert Informationen in Steuersachen zwischen Liechtenstein und Deutschland sowie weiteren Ländern ausgetauscht. Abgerundet wurde die Neuorientierung durch den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, aber auch Österreich und der Schweiz sowie weiteren westlichen Ländern. Es kann festgehalten werden, dass westliche Hochsteuerländer wie Deutschland ein solches Abkommen nur mit Staaten abschließen, denen sie ein ausreichendes Maß an steuerlicher Fairness und Kooperation zusprechen. Es handelt sich gewissermaßen um einen „Ritterschlag“.

Seit 2012 wurde Liechtenstein von allen schwarzen und grauen Listen der deutschen Finanzbehörden gestrichen. Wer das Fürstentum heute noch als Steueroase oder Schwarzgeldhort bezeichnet, ignoriert mehr als ein Jahrzehnt umfassender Reformen.

Sind liechtensteinische Familienstiftungen aus deutscher Perspektive legal?

Ja, die Errichtung einer liechtensteinischen Familienstiftung ist aus der Sicht deutscher Behörden unbedenklich, sofern sie nicht in missbräuchlicher Absicht erfolgt (z. B. Steuerhinterziehung oder Schädigung von Gläubigern).

Es empfiehlt sich, das zuständige deutsche Finanzamt in angemessenem Rahmen frühzeitig in den Prozess einbinden, z. B. durch Einholung einer verbindlichen Auskunft. Sofern der Stifter sämtliche initial für die Steuerbehörden relevanten Informationen offen und transparent vorlegt und die Ausgestaltung der Stiftungsdokumente keinen Anlass zur Beanstandung geben, steht einer Anerkennung durch den deutschen Fiskus nichts im Wege – unabhängig davon, ob die liechtensteinische Familienstiftung steuerlich transparent oder (wie es häufiger der Fall sein wird) intransparent ausgestaltet wird.

Wie lange dauert die Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein?

Der anfängliche Errichtungsprozess nimmt typischerweise vier bis sechs Monate in Anspruch. In diesem Zeitraum entwickeln Sie gemeinsam mit unseren Stiftungspartnern die Stiftungsdokumentation, durchlaufen den Compliance-Prozess und erarbeiten gemeinsam mit uns eine initiale Anlagestrategie.

Darüber hinaus empfiehlt es sich als Stifter, sich ausreichend Zeit zu nehmen, um sich mit dem „Konzept Stiftung“ vertraut zu machen, insbesondere mit der Verselbstständigung des eigenen Vermögens.

Welche Rolle spielt der Treuhänder in einer liechtensteinischen Familienstiftung?

In Liechtenstein sind Treuhänder regulierte Berufsträger, ähnlich wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Deutschland. Sie werden in regelmäßigen Abständen von der Finanzaufsicht geprüft.

Das liechtensteinische Gesellschaftsrecht schreibt vor, dass in jeder Körperschaft, also u. a. in Stiftungen, mindestens eine so genannte 180a-Person (gemäß Art. 180a PGR) in der Geschäftsführung Mitglied sein muss. In der Regel übernimmt ein liechtensteinischer Treuhänder diese Rolle.

Hintergrund dieser Gesetzgebung ist, dass so sichergestellt werden soll, dass Körperschaften in Liechtenstein professionell geführt werden. Dabei nimmt ein Treuhänder viele Funktionen gleichzeitig ein. Er ist primärer Ansprechpartner für die Begünstigten der Stiftung, gleichzeitig kümmert er sich um Compliance sowie die Buchhaltung und vieles mehr.

Mit welchen Kosten für die Errichtung muss ich bei einer liechtensteinischen Familienstiftung rechnen?

Die Errichtung einer liechtensteinischen Familienstiftung umfasst mehrere Kostenblöcke, darunter obligatorische und optionale.

Treuhänder: Der von Ihnen gewählte Treuhänder erstellt basierend auf Ihren Wünschen und Vorstellungen einen Entwurf der Stiftungsdokumentation und führt die notwendige und zugleich umfangreiche Compliance-Prüfung vor der Errichtung mit Ihnen durch. Generell begleitet er Sie durch den Prozess von der ersten Idee bis zur Hinterlegung der Stiftungsurkunde beim örtlichen Amtsgericht. Die Vergütungen der Treuhänder in Liechtenstein variieren für diese Dienstleistungen stark. Mit unserem Partnernetzwerk ist die Beratung zur Errichtung zum Fixpreis ab 10.000 CHF möglich, sofern ausschließlich liquide Vermögenswerte (z. B. Aktien, Anleihen) und keine Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen eingebracht werden. Letzteres ist ebenso möglich, wäre zu den genannten Kosten jedoch nicht abbildbar und müsste separat verhandelt werden.

Deutscher Steuerberater: Darüber hinaus benötigen Sie auf deutscher Seite einen Steuerberater, der die Stiftungsdokumentation sowie gegebenenfalls den Darlehensvertrag zwischen Ihnen und der Stiftung aus der Perspektive des deutschen Fiskus prüft und gegebenenfalls die Stiftungsdokumentation anpasst und mitgestaltet. Er fungiert während des Errichtungsprozesses auch als das Bindeglied zwischen dem deutschen Finanzamt und dem Stifter.

Rechtsberatung zur Foundation Governance (optional): Zu guter Letzt empfehlen wir, dass ein auf Stiftungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt auf deutscher oder liechtensteinischer Seite, der nicht mit dem Treuhänder in Verbindung steht, die Foundation Governance der Stiftung, also das Regelwerk, welchem die Organe unterworfen werden, umfassend auf die Frage hin prüft, ob zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist, dass alle bestimmten Organe besetzt werden können und Sie zugleich bei Schlechtleistung schnell und unkompliziert abberufen und ersetzt werden können. Dies gilt sowohl für den Stiftungsvorstand, einen Protektor oder Aufsichtsrat – aber auch für den Vermögensverwalter.

Beim letzten Punkt handelt es sich um einen optionalen Schritt. Jedoch würde ein Stifter, der ein solches Projekt „für die Ewigkeit“ plant, aus unserer Sicht einen Kardinalfehler begehen, wenn er eine solche Prüfung nicht vornehmen lassen würde.

Für die steuerrechtliche und juristische Beratung aus deutscher Perspektive empfehlen wir Ihnen gerne Ansprechpartner aus unserem Netzwerk. Beides kann zusammen als Paket für 6.000 Euro in Anspruch genommen werden. Denkbar wäre selbstverständlich alternativ, dass Sie Ihren eigenen Steuerberater und/oder einen Ihnen bereits bekannten Anwalt zu Rate ziehen.

Mit welchen Kosten für den laufenden Betrieb (die "Bewirtschaftung") muss ich bei einer liechtensteinischen Familienstiftung rechnen?

Sobald die liechtensteinische Familienstiftung errichtet wurde, beginnt der Stiftungsvorstand (mindestens ein Mitglied davon ein Treuhänder) seine Arbeit. Die Anfragen von Begünstigten müssen entgegengenommen und bearbeitet, Compliance-Gesetzgebung umgesetzt und die Buchhaltung gemacht werden.

Die Vergütungsstruktur der Anbieter in Liechtenstein reicht hier von einer stundenbasierten Abrechnung über ein fixes Pricing bis hin zu einer prozentualen Fee bezogen auf das Stiftungsvermögen.

Unsere Partner in Liechtenstein bieten die Stiftungsverwaltung, sofern sich der Aufwand im üblichen Rahmen bewegt, zu einem Fixpreis ab 10.000 CHF pro Jahr an.

Mit uns in Kontakt treten

Falls wir Ihr Interesse an einer Stiftungsgründung geweckt haben, freuen wir uns, ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch mit Ihnen zu führen, um Ihre individuellen Bedürfnisse und Vorstellungen zu besprechen.

E-Mail: mail@gerd-kommer-invest.de
Telefon: +49 89 1250 1123 10 (Mo–Fr, 9:00–17:00 Uhr)

Unser Prozess gestaltet sich, vereinfacht gesprochen, wie folgt:

Erstgespräch führen

Im ersten Schritt führen Sie ein Erst­gespräch mit einem unserer Stiftungs­experten, um herauszufinden, ob eine Stiftung dazu beitragen kann, Ihre individuellen Ziele zu erreichen.

Stiftungs­partner aussuchen

Im zweiten Schritt wählen Sie eines unserer Partner­­unternehmen aus und erarbeiten zusammen eine auf Ihre Ziele ausgerichtete Stiftungs­­dokumentation.

Loslassen und zurücklehnen

Zusammen mit unseren Stiftungs­partnern errichten Sie die Stiftung. Sofern von Ihnen gewünscht, beauftragt diese uns anschließend mit der Veranlagung des Vermögens.